Für viele Unternehmer aus Deutschland, Österreich und der Schweiz ist die Antwort längst klar: Eine Firma in Mazedonien zu gründen, lohnt sich – und zwar nicht nur ein bisschen. Der Ablauf ist bekannt, die Steuern auch – wer eine Firma in Mazedonien gründen will, stößt schnell auf die immer gleichen Eckdaten: 10 Prozent Körperschaftsteuer, 5.000 Euro Stammkapital, 2–3 Werktage Eintragung. Was in den meisten Ratgebern dagegen zu kurz kommt, ist die Quellensteuer – also die Steuer auf Zahlungen, die Ihre mazedonische Gesellschaft ins Ausland leistet, etwa bei einer Dividendenausschüttung. Die gute Nachricht vorweg: Mit 10 Prozent liegt Mazedonien hier sogar unter dem international üblichen Bereich von 15 bis 30 Prozent, die Steuer trifft nur Geld, das die Gesellschaft tatsächlich verlässt, und lässt sich über ein Doppelbesteuerungsabkommen oft weiter reduzieren. Dieser Beitrag verbindet einen kompakten Überblick zur Gründung mit einem fundierten Einblick in die mazedonische Quellensteuer – inklusive einer Frist, die in kaum einem Ratgeber steht.
Warum eine Firma in Mazedonien gründen?
Die Gründe, warum sich eine Firma in Mazedonien für so viele Unternehmer auszahlt, lassen sich an harten Zahlen festmachen – nicht an vagen Versprechen. Der wichtigste Vergleich zuerst: Während Kapitalgesellschaften in Deutschland aktuell eine Gesamtsteuerbelastung von rund 30 Prozent tragen (Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer zusammengerechnet) und in Österreich 23 Prozent Körperschaftsteuer anfallen, zahlt Ihre mazedonische Gesellschaft einheitlich 10 Prozent – unabhängig von der Unternehmensgröße. Das ist keine Randnotiz, sondern ein struktureller Vorteil, der sich über die Jahre massiv summiert.
Dazu kommen weitere Gründe, die in der Summe für sich sprechen:
- 10 Prozent Flat Tax auf Einkommen – auch auf Ihr Geschäftsführergehalt, ohne progressiven Steuertarif
- Rechtssicherheit durch Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland, Österreich und der Schweiz – keine Doppelbesteuerung, klare Regeln
- Die TIDZ-Entwicklungszonen als zusätzliches Förderinstrument: bis zu zehn Jahre vollständige Befreiung von Körperschaft- und Lohnsteuer für produktive Investitionsprojekte – ein Vorteil, den kaum ein europäisches Land in dieser Form bietet
- Niedrige Betriebskosten: Der durchschnittliche Bruttolohn liegt bei rund 1.100 Euro im Monat – Substanz vor Ort ist hier bezahlbar, nicht nur theoretisch möglich
- Schnelle, planbare Gründung: Eintragung oft in 2–3 Werktagen, Stammkapital-Einzahlung erst innerhalb von zwölf Monaten
Unter dem Strich heißt das: Wer ernsthaft mit dem Gedanken spielt, eine Firma im Ausland zu gründen, findet in Mazedonien eine seltene Kombination aus niedrigen Steuern, echter Rechtssicherheit und überschaubaren laufenden Kosten – ohne die Unwägbarkeiten mancher anderer Niedrigsteuerländer.
Die Rechtsform: DOOEL oder DOO
Wer eine Firma gründen möchte, wählt in aller Regel die DOOEL – die mazedonische Ein-Personen-GmbH – oder bei mehreren Gesellschaftern die DOO. Beide Rechtsformen erlauben 100 Prozent ausländisches Eigentum, ohne lokalen Partner und ohne Wohnsitzpflicht für Gesellschafter oder Geschäftsführung. Eine ausführliche Schritt-für-Schritt-Anleitung mit allen Details zu Stammkapital, Bankkonto und Registrierung finden Sie in unserem Beitrag DOOEL gründen in Nordmazedonien.
Firma in Mazedonien gründen: Die wichtigsten Schritte
Die wichtigsten Schritte im Kern: Die Gründung läuft über fünf Stationen: Strukturberatung und Vorbereitung der Unterlagen, Übersetzung und gegebenenfalls Vollmacht für die Ferngründung, Eintragung im Zentralregister über das One-Stop-Shop-System (oft in 2–3 Werktagen), Eröffnung des Bankkontos inklusive KYC-Prüfung, und schließlich Registrierungen bei Sozialversicherung und – falls relevant – Umsatzsteuer. Details zu jedem dieser Schritte, inklusive der Besonderheiten bei der Kapitaleinzahlung, haben wir in der oben verlinkten Anleitung ausführlich beschrieben.
Steuern nach der Gründung im Überblick
Bei den Steuern greifen für Ihre Gesellschaft nach der Gründung im Wesentlichen drei Sätze: 10 Prozent Körperschaftsteuer auf Unternehmensgewinne, 10 Prozent Flat Tax auf das Geschäftsführergehalt, und 18 Prozent Umsatzsteuer als Regelsatz (ermäßigt 5 beziehungsweise 10 Prozent). Hinzu kommen Sozialabgaben auf Gehälter und eine geringe Grundsteuer. Diese drei Sätze betreffen die laufende Besteuerung im Inland – sobald Geld aber die Landesgrenze verlässt, kommt ein vierter, oft übersehener Faktor ins Spiel: die Quellensteuer.
Quellensteuern in Mazedonien: Was auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren anfällt
Quellensteuern in Mazedonien sind das Thema, das viele Gründer erst spät entdecken – meist positiv überrascht, wenn sie den internationalen Vergleich sehen: Während Dividenden in vielen Ländern mit 15 bis 30 Prozent belastet werden, liegt der mazedonische Satz einheitlich bei 10 Prozent. Wichtig zu wissen: Die Quellensteuer betrifft ausschließlich Zahlungen, die Ihre Gesellschaft an eine im Ausland ansässige Person oder Gesellschaft leistet – Gewinne, die in der Gesellschaft bleiben und reinvestiert werden, sind davon überhaupt nicht betroffen. Der innerstaatliche Satz von 10 Prozent gilt einheitlich und betrifft mehr Zahlungsarten an, als viele erwarten – die folgende Tabelle zeigt, was konkret anfällt:
| Zahlungsart | Satz (Inland) | DBA-Ermäßigung möglich |
|---|---|---|
| Dividenden | 10 % | ja, an Muttergesellschaft/natürliche Person |
| Zinsen | 10 % | ja |
| Lizenzgebühren | 10 % | ja |
| Technische, Beratungs- und Finanzdienstleistungen | 10 % | ja, an Nicht-Gebietsansässige |
| Zahlungen an gebietsansässige Unternehmen | 0 % | entfällt, keine Abzugssteuer im Inland |
Angaben ohne Gewähr, Stand 2026, vereinfachte Darstellung. Quellen siehe Ende des Beitrags.
Neben Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren erfasst die mazedonische Quellensteuer also auch Zahlungen für technische, beratende, finanzielle oder telekommunikationsbezogene Dienstleistungen an nicht gebietsansässige Unternehmen – ein Punkt, der bei der Planung grenzüberschreitender Konzernverrechnungen leicht übersehen wird. Für Zahlungen zwischen zwei mazedonischen Gesellschaften fällt dagegen keine Quellensteuer an.
Doppelbesteuerungsabkommen: Wie die Quellensteuer reduziert werden kann
Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Mazedonien vom 13. Juli 2006 (BGBl. 2010 II S. 1154), geändert durch das Protokoll vom 17. Juli 2017 und in Kraft seit dem 16. Januar 2018, regelt, wie die einbehaltene Quellensteuer ermäßigt oder erstattet werden kann. Der Mechanismus: Der Quellenstaat darf zunächst nach seinem innerstaatlichen Recht abziehen – die einbehaltene Steuer wird aber auf Antrag erstattet, soweit das Abkommen eine Ermäßigung vorsieht. Nach vielen Doppelbesteuerungsabkommen gilt für Dividenden ein gestaffeltes Modell: ein höherer Satz für Streubesitz, ein reduzierter Satz ab einer bestimmten Mindestbeteiligung an der ausschüttenden Gesellschaft (sogenanntes Schachtelprivileg). Ob und in welcher Höhe sich der Satz in Ihrem konkreten Fall reduzieren lässt, hängt von Beteiligungsquote und Einkunftsart ab – das sollte vor der Ausschüttung mit einem Steuerberater geprüft werden.
Die Frist, die kaum jemand kennt: Anträge auf Erstattung der zu viel einbehaltenen Quellensteuer müssen laut Abkommen vor Ende des vierten Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr der Steuerfestsetzung folgt. Wer diese Frist im Blick behält, holt sich zu viel gezahlte Steuer zuverlässig zurück – ein Vorteil, den viele Unternehmer einfach nicht kennen.
Unterm Strich bleibt festzuhalten: Die Quellensteuer ist kein zusätzliches Hindernis, sondern ein ganz normaler Bestandteil des internationalen Steuerrechts – und dank des niedrigen mazedonischen Satzes sowie der DBA-Ermäßigung in aller Regel günstiger als in den meisten Vergleichsländern.
Für die Ermäßigung an der Quelle benötigen Sie in der Regel eine Ansässigkeitsbescheinigung Ihres Wohnsitzfinanzamts, die bestätigt, dass Sie im jeweils anderen Vertragsstaat steuerlich ansässig sind. Ohne diesen Nachweis erfolgt zunächst der volle innerstaatliche Abzug, und Sie müssen den Differenzbetrag im Nachhinein zurückfordern.
So senken Sie die Quellensteuer konkret: Deutschland, Österreich und Schweiz
Wie stark sich die Quellensteuer im Einzelfall senken lässt, hängt vom jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen ab – und die drei DACH-Staaten haben mit Mazedonien jeweils eigene, unterschiedlich ausgestaltete Abkommen geschlossen. Am genauesten lässt sich das für Deutschland beziffern, weil der Vertragstext öffentlich einsehbar ist:
Deutschland: Die exakten Sätze aus dem Abkommenstext
Das deutsch-mazedonische Abkommen vom 13. Juli 2006 (BGBl. 2010 II S. 1154) legt in den Artikeln 10 bis 12 konkrete Höchstsätze fest, die Mazedonien als Quellenstaat nicht überschreiten darf:
| Zahlungsart (Deutschland) | Ermäßigter Satz | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Dividenden – ab 10 % Beteiligung | 5 % | Art. 10 Abs. 2 Buchst. a DBA |
| Dividenden – alle übrigen Fälle | 15 % (faktisch 10 %, da inländischer Satz niedriger) | Art. 10 Abs. 2 Buchst. b DBA |
| Zinsen | 5 % | Art. 11 Abs. 2 DBA |
| Lizenzgebühren | 5 % | Art. 12 Abs. 2 DBA |
Angaben ohne Gewähr, Stand 2026, nach dem öffentlich einsehbaren Vertragstext. Wichtig: Bei Zinsen und Lizenzgebühren liegt der abkommensrechtliche Höchstsatz von 5 Prozent bereits unter dem sonst geltenden innerstaatlichen Satz von 10 Prozent – hier lohnt sich die Ansässigkeitsbescheinigung besonders. Bei Dividenden an eine Muttergesellschaft mit mindestens 10 Prozent Kapitalanteil sinkt der Satz ebenfalls auf 5 Prozent; in allen anderen Fällen bleibt es beim ohnehin niedrigeren innerstaatlichen Satz von 10 Prozent, da das Abkommen hier nur eine Obergrenze von 15 Prozent vorsieht.
Österreich und Schweiz: Eigene Abkommen mit vergleichbarer Struktur
Österreich und die Schweiz verfügen jeweils über eigenständige Doppelbesteuerungsabkommen mit Mazedonien, die nach demselben Grundprinzip funktionieren wie das deutsche: reduzierte Höchstsätze für Dividenden bei einer qualifizierten Mindestbeteiligung, niedrigere Sätze für Zinsen und Lizenzgebühren als der innerstaatliche Satz, und ein Erstattungsverfahren über eine Ansässigkeitsbescheinigung.
- Schweiz: Das Abkommen vom 14. April 2000 (SR 0.672.952.01) ist seit dem 27. Dezember 2000 in Kraft und wurde durch ein Änderungsprotokoll vom 19. Mai 2021 an die aktuellen OECD-Mindeststandards angepasst.
- Österreich: Auch Österreich hat ein eigenständiges Abkommen mit Mazedonien abgeschlossen, das im österreichischen Bundesrecht (RIS) veröffentlicht ist.
Die genauen Prozentsätze und Beteiligungsschwellen weichen von den deutschen Werten ab und sollten für Ihren konkreten Fall direkt im jeweiligen Abkommenstext oder mit einem Steuerberater in Österreich beziehungsweise der Schweiz geprüft werden – wir stellen bei Bedarf gern den Kontakt zu einem spezialisierten Berater her.
Typische Fehler bei Firmengründung und Quellensteuer
Die gute Nachricht: Alle typischen Fehler bei Firmengründung und Quellensteuer lassen sich mit etwas Vorbereitung leicht vermeiden – hier die fünf wichtigsten Punkte, auf die Sie achten sollten:
- Quellensteuer bei der Kalkulation vergessen: Wer nur mit 10 Prozent Körperschaftsteuer rechnet, unterschätzt die tatsächliche Belastung bei grenzüberschreitenden Zahlungen.
- Ansässigkeitsbescheinigung nicht vorbereitet: Ohne diesen Nachweis wird zunächst der volle Satz einbehalten, unabhängig vom DBA.
- Erstattungsfrist verpasst: Die Vier-Jahres-Frist für Erstattungsanträge läuft unabhängig davon, ob der Fehler bemerkt wird.
- Dienstleistungsgebühren übersehen: Auch Zahlungen für Beratung, Technik oder Finanzdienstleistungen an ausländische Unternehmen unterliegen der Quellensteuer – nicht nur Dividenden.
- Wohnsitzstaat ignoriert: Die mazedonische Quellensteuer ist nur ein Teil der Rechnung – die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7–13 AStG bleibt davon unberührt und muss separat geprüft werden.
Fazit: Lohnt sich eine Firmengründung in Mazedonien?
Als Fazit fällt die Antwort nach dieser Übersicht eindeutig aus: Ja, für die meisten Unternehmer aus Deutschland, Österreich und der Schweiz macht eine Firmengründung in Mazedonien Sinn. 10 Prozent Steuern statt 23 bis 30 Prozent, eine Quellensteuer, die dank Doppelbesteuerungsabkommen oft auf 5 Prozent sinkt, eine Gründung in wenigen Werktagen und mit der TIDZ-Förderung sogar die Aussicht auf zehn Jahre komplette Steuerfreiheit – diese Kombination findet sich in kaum einem anderen europäischen Land. Wer sich die Zeit nimmt, die Struktur sauber aufzusetzen, profitiert von einem der attraktivsten Unternehmensstandorte Europas.
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Sie möchten eine Firma in Mazedonien gründen und wissen, was bei Quellensteuer und Ausschüttungen zu beachten ist? Wir prüfen Ihre Situation ehrlich und unverbindlich – inklusive Abstimmung mit Ihrem Steuerberater im Wohnsitzstaat.
Häufige Fragen zur Firmengründung und Quellensteuer in Mazedonien
Zum Abschluss beantworten wir häufige Fragen zur Firmengründung und Quellensteuer, die uns zu diesem Thema erreichen:
Wie hoch ist die Quellensteuer in Mazedonien?
Wie lange dauert es, eine Firma in Mazedonien zu gründen?
Kann ich die mazedonische Quellensteuer zurückfordern?
Gilt die Quellensteuer auch für Dienstleistungen, nicht nur für Dividenden?
Quellen: PwC Tax Summaries, North Macedonia – Corporate Withholding Taxes (Stand Februar 2026); Public Revenue Office der Republik Nordmazedonien / Trading Economics, Withholding Tax Rate North Macedonia; Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 13. Juli 2006 (BGBl. 2010 II S. 1154) nebst Änderungsprotokoll vom 17. Juli 2017 (BGBl. 2017 II S. 814, in Kraft seit 16. Januar 2018), Artikel 10–12 und 27; Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Mazedonischen Regierung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 14. April 2000 (SR 0.672.952.01, in Kraft seit 27. Dezember 2000) nebst Änderungsprotokoll vom 19. Mai 2021; Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Mazedonien (österreichisches Bundesrecht, RIS); mazedonisches Gesetz über die Körperschaftsteuer; deutsches Außensteuergesetz (§§ 7–13 AStG). Stand: Juli 2026.
Hinweis: Vereinfachte Darstellung; Steuersätze, Fristen und Rechtslage können sich ändern und sollten für Österreich und die Schweiz im Einzelfall anhand des jeweiligen Abkommenstextes verifiziert werden. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Angaben ohne Gewähr.